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Vereinssatzung des Chores "OLAIKA"
§ 1 - Name und Sitz des Vereines
Der Verein, der Mitglied des Oldenburgischen-Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen "OLAIKA" mit Zusatz e.V.
Er hat einen Sitz in Oldenburg und soll in das Vereinsregister im Amtsgericht Stadt Oldenburg eingetragen werden.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere
musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst
der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss
über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und
fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte
Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne
selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist mindestens ein
Monat vor Ablauf eines Quartals. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied
kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den
Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht
ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche
Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die
Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem
die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der
Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge
und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des
Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen
oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an
Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch
den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen
Vertreter geleitet, die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom
Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den
Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegenahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge
sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet
beim Vorstand einzureichen.
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
c) der/die Schriftführer(in),
d) der/die Kassenführer(in),
e) der/die Kassenprüfer(in)
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der
Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der
übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Der Chorleiter wird durch den Vorstand eingesetzt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder
mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 10 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Sofern Die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an:
Aktion Stefanie e. V., Edewechter Landstraße 50, 26131 Oldenburg
Alternative bei Wegfall des oben genannten Vereins:
Hospiz St. Peter, Georgstraße 23, 26121 Oldenburg.
Es darf für Bildung und Erziehung und die Unterstützung von Personen verwendet werden.
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
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beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
§ 12 - Untershriften
Datum / Ort der Annahme: ___________________________________________
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